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Eckpunkte des neuen BStFG 2015
Totalreform des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes
Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz erfreute sich in der Vergangenheit nicht gerade übermäßiger Beliebtheit. Wenn Stiftungen gegründet wurden, so waren dies in aller Regel Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) – die es natürlich weiterhin geben wird. Aber auch hier birgt das Gemeinnützigkeitspaket Neues und Interessantes. Bei Stiftungen und Fonds wird jetzt einiges anders – das Gesetz wurde gänzlich umgekrempelt und soll zum Turbo für die Gemeinnützigkeit werden.

Grundsätzlich versteht man unter Stiftungen weiterhin auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge für den in der Gründungsurkundefestgelegten Zweck eingesetzt werden. Und Fonds sollen auch in Zukunft Vermögen mit Rechtspersönlichkeit sein, die – allerdings nicht auf Dauer – zur Verwendung für den gewidmeten Zweck dienen. Neu ist jedoch, dass ein „Einklang zwischen dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsbegriff und jenem nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015“ hergestellt wird. Zu diesem Zweck ist das Finanzamt bereits in der Errichtungsphase der gemeinnützigen Stiftung eingebunden– und die Stiftung- und Fondsbehörde an diese Entscheidung gebunden.

Ähnlich wie bei der Gründung eines Vereins wird nicht, wie bisher, ein Bewilligungssystem, sondern ein (Nicht-)Untersagungssystem vorgegeben. Und anders als bisher werden diese Stiftungen und Fonds nicht unter die Kuratel des Finanzministeriums als Aufsichtsbehörde gestellt, sondern kontrollieren sich – durch von ihnen selbst beauftragte Wirtschaftsprüfer – selbst. Bei großen Stiftungen und Fonds soll ein vom Gründer zu bestellendes Aufsichtsorgan in die Kontrolle der finanziellen Gebarung eingebunden werden. Zuständige Behörde wird weiterhin der Landeshauptmann sein.

Was braucht man also für die Gründung einer Stiftung oder eines Fonds?
Im Wesentlichen nicht viel:
  • Einen Gründer,
  • eine Gründungserklärung, mit der das Vermögen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet wird,
  • eine Liste der Vorstandsmitglieder (mindestens zwei), sowie
  • zwei Rechnungsprüfer oder (wenn mehr Geld im Spiel ist) ein Stiftungs- oder Fondsprüfer.

Die Gründung ist dem Finanzamt Wien 1/23 anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters beizulegen, dass das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Zwecks hinreichend ist und – jetzt kommt‘s: mindestens 50.000 € beträgt. Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben sind, stellt dies mit Bescheid fest und informiert die Fondsbehörde. Diese hat sechs Wochen Zeit zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen würde. Der Innenminister führt ein Stiftungs- und Fondsregister, in das jedermann Einsicht nehmen kann.